CDU Stadtverband Schöningen

Antrag der CDU – Ratsfraktion Schöningen zum Straßenausbau

 In der Presse ist fast täglich etwas über Straßenausbaubeiträge zu lesen

So in der Braunschweiger Zeitung vom 23. März 2021

Ø  ……  Rennau fordert Abschaffung von Straßenausbaubeiträgen

Ø  ……  Resolution an Landtag

Die Straßenausbausatzung der Stadt Schöningen vom 14.07.1998 ist im Ratsinformationssystem nicht mehr zu finden. Gleichwohl gilt sie noch.

In den letzten 10 Jahren haben Ausbaumaßnahmen, indem die Satzung zum Tragen kam, nicht stattgefunden. 

Ausbaumaßnahmen im Sinne dieser Satzung sind auch kurz- und Mittelfristig nicht geplant.

Seit Jahren werden nur Flickarbeiten ausgeführt. Unterhaltungsmaßnahmen werden nicht durchgeführt. Der Zustand unserer Straßen wird immer schlechter.

Um diesem entgegenzusteuern muss ein Großteil unserer Straßen grundhaft erneuert werden. Und hier kommt die Straßenausbausatzung zum Tragen.

Das Erheben von Ausbaubeiträgen nach der bestehenden Satzung und die damit entstehenden Kosten für den Grundstückseigentümer und die Folgen daraus verhindert seit Jahren die Planung von Straßenausbau.

 

Daher stellt die Christlich Demokratische Union der Vertretung der Stadt Schöningen den Antrag:

Die Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 6 des Nieders. Kommunalabgabengesetzes für straßenbaurechtliche Maßnahmen (Straßenausbaubeitragssatzung) vom 14.07.1998 wird aufgehoben.

Begründung:

Die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen unterliegt einem stetigen rechtlichem Wandel. Diese Satzung ist seit dem vorgenannten Beschluss zu keinem Zeitpunkt den geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen angepasst worden.

Insoweit ist die Aufhebung geboten. Auch sind wir der Meinung, dass ein Verzicht auf die Erhebung der Straßenausbaubeiträge politisch notwendig ist, da die mit dem Grundhaften Ausbau einer Straße verbundenen Kosten zukünftig nicht mehr in dem bisherigen Umfang von den Grundstückseigentümern getragen werden können.

Die Versäumnisse der Stadt in der Vergangenheit zur Unterhaltung der Straßenkörper darf auch nicht vollständig auf die Anlieger abgewälzt werden.